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Erlaß vom 22.6.1998 zu Regeln für Technik und
Sicherheit in Einrichtungen,
die Ausübung und Ausbildung des Sporttauchens mit Preßluft organisieren
NOR : MJSK9870068A
(Offizielles Journal der Republik Frankreich vom 11.7.1998,
Seiten 10717 bis 10721)
Der Minister für Ausrüstungen, Verkehr und Wohnungen und die Ministerin für Jugend und
Sport geben
- unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 84-610 vom 16.7.1984 zu Organisation und
Förderung von Aktivitäten zu Körperertüchtigung und Sport,
- unter Berücksichtigung des Dekretes Nr. 93-1101 vom 3.9.1993 betreffend die
Einrichtungen, in denen sportliche Aktivitäten ausgeübt werden und die
Sicherheitsanforderungen für diese Aktivitäten,
- unter Berücksichtigung des Erlasses vom 23.11.1987 zur Sicherheit auf Schiffen,
- unter Berücksichtigung des Erlasses vom 13.1.1994 zur Eröffnungserklärung vorgesehen
für die Artikel 1 und 2 des Dekretes Nr. 93-1101 vom 3.9.1993 betreffend die
Einrichtungen, in denen sportliche Aktivitäten ausgeübt werden und die
Sicherheitsanforderungen für diese Aktivitäten,
den folgenden Erlaß heraus:
Artikel 1:
Die Einrichtungen, die im Artikel 47 des Gesetzes vom 16.7.1984 aufgeführt sind und
das autonome Sporttauchen mit Preßluft ausüben oder ausbilden, sind den Regeln zu
Technik und Sicherheit aus diesem Erlaß unterworfen.
Artikel 2:
Die Anhänge I bis IV zu diesem Erlaß bestimmen:
- die Qualifikationsstufen der Taucher und die Gleichwertigkeiten von Vorleistungen
(Anhang I),
- die Qualifikationsstufen der Ausbilder (Anhang II),
- die Bedingungen der Ausübung des Tauchens in natürlicher Umgebung (Anhänge
IIIa, IIIb),
- den Inhalt des Notfall-Koffers (Anhang IV).
§1: Der Leiter des Tauchens
Artikel 3:
Die Ausübung des Tauchens erfolgt unter der Verantwortung eines Leiters des Tauchens,
der vor Ort ist, die Art des Tauchgangs bestimmt und die Aktion organisiert. Er sichert
die Einhaltung der Regeln dieses Erlasses.
Artikel 4:
Der Leiter des Tauchens in natürlicher Umgebung hat mindestens folgende
Qualifikation:
- Stufe 3 der Ausbilderskala,
- Stufe 5 der Taucherskala im Fall von Erkundungstauchgängen,
- Die Erkundungstauchgänge dürfen nicht mit Ausbildung verbunden sein.
Artikel 5:
Wenn das Tauchen in einem Schwimmbad oder Tauchbecken stattfindet, die nicht tiefer
als 6m sind, hat der Leiter des Tauchens mindestens die Qualifikationsstufe 1 der
Ausbilderskala zu haben.
Der Leiter des Tauchens kann Tauchern der Stufe 1, die eine entsprechende Ausbildung
erhalten haben, die Erlaubnis erteilen, unter sich zu tauchen, und Tauchern der Stufe 4,
Ersttauchgänge durchzuführen. Das Tauchen in Schwimmbädern oder Tauchbecken, die tiefer
als 6m sind, unterliegt den gleichen Bedingungen wie das Tauchen in natürlicher Umgebung.
§2: Der Führer einer Tauchgruppe
Artikel 6:
Mehrere Taucher, die gemeinsam einen Tauchgang ausführen, der für alle von gleicher
Dauer, Tiefe und Weg ist, bilden eine Gruppe. Ein Taucherpaar ist eine Gruppe, reduziert
auf zwei Taucher.
Artikel 7:
Der Gruppenführer leitet die Gruppe während des Tauchens. Er ist verantwortlich für den
Ablauf des Tauchgangs und sichert ab, daß die Tauchgangscharakteristika an die
Begleitumstände und die Fähigkeiten der Teilnehmer angepaßt sind.
Die Rahmenbedingungen für die Gruppe werden abgesichert durch den Führer, der eine
Qualifikation entsprechend Anhang II dieses Erlasses hat und entsprechend den
Ausführungsbedingungen, die in Anhang III definiert sind.
Beim selbständigen Tauchen können erwachsene Taucher, die die Qualifikationsstufe 2 oder
höher haben, eine Gruppe ohne Führer bilden, entsprechend den in Anhang III definierten
Bedingungen.
§3: Hilfs- und Rettungsmaterial
Artikel 8:
Die Ausübenden haben vor Ort folgendes Notfall-Material zur Verfügung:
- ein Kommunikationsmittel, um Notfällen vorbeugen zu können,
- einen Notfallkoffer, dessen Mindestinhalt in Anhang IV dieses Erlasses festgelegt ist,
- trinkbares Süßwasser ohne Kohlensäure,
- ein Sauerstoff-Beatmungsgerät,
- eine Sauerstoff-Flasche mit genügender Kapazität, um bei einem Unfall eine
entsprechende Behandlung zu ermöglichen, und mit Druckminderer zum Anschluß an ein
Beatmungsgerät,
- eine Notfall-Preßluftflasche mit Regler,
- eine Wärmedecke,
- ein Rufgerät, um Taucher von der Oberfläche aus benachrichtigen zu können,
z.B. beim Tauchen in natürlicher Umgebung bei Abfahrt des Bootes und
eventuell ein Schleimabsauger.
Sie haben unter anderem folgende Hilfsmaterialien:
- eine Schreibtafel,
- eine Deko-Tabelle, um die Austauchprozedur bei Tauchgängen außerhalb des Flachbereichs
zu berechnen.
Die nautischen Materialien und Ausrüstungen der Taucher entsprechen im vollen Umfang den
aktuellen Regeln und sind in einwandfreiem Zustand.
Artikel 9:
Die Tauchgänge sind entsprechend den aktuellen Regeln durchzuführen.
§4: Ausrüstung der Taucher
Artikel 10:
Außer in Schwimmbädern und Tauchbecken, die nicht tiefer als 6m sind, sind die
autonomen Taucher und Gruppenführer jeder mit einem mit komprimiertem Gas aufblasbaren
System ausgestattet, das ihnen erlaubt, zur Oberfläche zurückzukommen und sich dort zu
halten. Außerdem haben sie Mittel, um die Charakteristika ihres Tauchgangs und des
Aufstiegs der Gruppe persönlich zu ermitteln
In natürlichen Tauchgewässern ist der Gruppenführer mit einer Tauchausrüstung
ausgestattet, die zwei unabhängige Ausgänge und zwei komplette Regler besitzt. Die
autonomen Taucher sind mit einer Tauchausrüstung ausgestattet, die es erlaubt, einen
anderen ohne Wechselatmung mit Atemgas versorgen zu können.
§5: Aktionsraum und Aufenthaltsbedingungen
Artikel 11:
Die Taucher bewegen sich entsprechend ihrer Kompetenz in verschiedenen Bereichen:
Flachbereich: 0 bis 6m
Mittelbereich: 6 bis 20m
Tiefbereich: 20 bis 40m.
Unter günstigen materiellen und technischen Bedingungen können der Mittel- und
Tiefbereich maximal um 5m erweitert werden. Das autonome Sporttauchen mit Luft ist
begrenzt auf eine Tiefe von 60m.
Die Überschreitung dieser Tiefe von 60m ist im Notfall um maximal 5m erlaubt.
Unter Wasser ist jeder Taucher, der Probleme hat, durch einen Taucher zu begleiten, der
ihm helfen soll. Der Anhang III legt die Aufenthaltsbedingungen der Taucher in
Abhängigkeit von ihrer Qualifikationsstufe fest.
Artikel 12:
Eine Anfängergruppe darf sich nur im Flachbereich aufhalten. Zum Ende der technischen
Ausbildung zur Taucherstufe 1 darf sich die Gruppe unter der Verantwortlichkeit eines
Gruppenführers im Mittelbereich bewegen.
Artikel 13:
Eine Gruppe, die aus Tauchern der Stufe 1 besteht, darf sich unter Verantwortung eines
Gruppenführers nur im Mittelbereich aufhalten. Am Ende der technischen Ausbildung zur
Stufe 2 darf sich die Gruppe im Tiefbereich bewegen, unter der Verantwortung eines
qualifizierten Ausbilders.
Artikel 14:
Am Ende einer entsprechenden Ausbildung kann der Leiter des Tauchens erwachsenen
Tauchern der Stufe 1 unter folgenden Bedingungen erlauben, paarweise in einem Bereich zu
tauchen, der 10m Tiefe nicht überschreitet:
- Dieses Tauchgebiet ist frei von Strömungen und bietet vertikale Sichtweiten, die gleich
der Tiefe sind. Jeder Punkt des Gebietes darf nicht mehr als 30m von einem festen
Beobachtungspunkt entfernt sein.
- Diese Zone wird an der Oberfläche von zwei Personen überwacht, von denen einer
mindestens die Qualifikationsstufe 3 für Ausbilder und der andere die Stufe 4 für
Taucher hat. Sie stehen bereit, jeden Moment mit Hilfe eines Bootes einzugreifen.
- Einer der Überwacher hält sich laufend bereit zu tauchen.
- Die Notwendigkeit eines Bootes besteht bei einem Tauchbecken nicht.
- Eine Gruppe von zwei Überwachern darf nicht für mehr als 5 Taucherpaare zuständig
sein.
Artikel 15:
Erwachsene Taucher der Stufe 2 sind bei Zustimmung des Leiters des Tauchens
berechtigt, unter sich im mittleren Tiefenbereich zu tauchen.
Auch wenn sich die Gruppe aus erwachsenen Tauchern der Stufe 2 und 3 zusammensetzt, darf
diese Gruppe nur im Mittelbereich tauchen.
Artikel 16:
Taucher der Stufe 2 oder höher sind bei Zustimmung des Leiters des Tauchens
berechtigt, selbständig zu tauchen.
Taucher der Stufe 3 können auch ohne Leiter des Tauchens tauchen und den Ort, die
Organisation und Parameter ihres Tauchgangs bestimmen.
§6: Allgemeine Festlegungen
Artikel 17:
Die Festlegungen dieses Erlasses sind nicht anwendbar auf das Apnoe-Tauchen,
archäologische und Höhlen-Tauchgänge und auch nicht auf mit Bojen abgesteckte
Trainingsstrecken und Wettbewerbe des Orientierungstauchens.
Artikel 18:
Der Erlaß vom 20. September 1991 zu technischen und Sicherheits-Bedingungen in
Einrichtungen, die die Ausübung und Ausbildung des Tauchsports und des Freizeittauchens
mit Preßluft organisieren, wird außer Kraft gesetzt.
Artikel 19:
Der Direktor für Sport, der Direktor für Seeverkehr, Häfen und Küsten und die
Präfekten sind entsprechend ihrer jeweiligen Verantwortung beauftragt, diesen Erlaß
durchzusetzen, der im offiziellen Journal der Französischen Republik veröffentlicht
wird.
Herausgegeben in Paris am 22. Juni 1998
Der Minister für Jugend und Sport.
Für den Minister und durch Delegation:
Der Direktor für Sport, P. Viaux
Der Minister für Ausrüstungen, Verkehr und Wohnen.
Für den Minister und durch Delegation:
Der Direktor für Seeverkehr, Häfen und Küsten,
C. Gressier
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Anhang 1:
Qualifikationsstufen von Sporttauchern und die Vergleichbarkeit von Vorleistungen
Dieser Anhang betrifft die Qualifikationsstufen von Sporttauchern und die
Vergleichbarkeit der verschiedenen Tauchbrevets, die durch die FFESSM (Französische
Vereinigung für Unterwasser-Studien und -Sport) und die FSGT herausgegeben werden, der
Ausbildungsbestätigungen der anderen Organisationen, die Mitglieder des beratenden
Kommitees für Ausbildung im Sporttauchen sind, und den Brevets der CMAS (Weltvereinigung
für Tauchsport).
Die Ausbildungsbestätigungen und Brevets müssen den Nachweis liefern, daß ihre Träger
ein technisches Niveau gezeigt haben, das zumindest gleichwertig zu den Brevets der FFESSM
ist (Französische Vereinigung für Unterwasser-Studien und -Sport) und daß sie unter
gleichen Prüfungsbedingungen abgelegt wurden.
Die Ausbilder ab Stufe 3, die einer der Organisationen angehören, die Mitglieder im
beratenden Kommitee sind, können von diesem die Berechtigung erhalten, eine
Ausbildungsbetätigung auszustellen nach einem oder mehreren Prüfungstauchgängen, die
unter Beachtung dieses Erlasses durchgeführt wurden.
Die Taucher, die aus dieser Einstufung Nutzen ziehen, erhalten gleiche Rechte wie die in
der in diesem Anhang dargestellten Tabelle, die aber nicht die der Stufe 3 überschreiten
dürfen.
| Quali.stufen für Sporttaucher |
Brevets |
Niveaubestätigung |
| |
- FFESSM
(Franz. Föderation für UW-Studien und Sport)
|
CMAS
(Weltvereinigung Sporttauchen) |
FSGT
(Fédération sportive et gymnique du travail) |
- ANMP
(Nationale Vereinigung der Tauchlehrer)
|
SNMP
(Nationale Gewerksch. der Tauchlehrer) |
| Stufe 1 (P 1) |
Taucher N1 |
*-Taucher |
Taucher N1 |
Taucher |
Taucher |
| Stufe 2 (P 2) |
Taucher N2 |
**-Taucher |
Taucher N2 |
Gruppenmitglied |
Geprüfter Taucher |
| Stufe 3 (P 3) |
Taucher N3 |
***-Taucher |
Taucher N3 |
Selbständiger Taucher |
Selbständiger Taucher |
| Stufe 4 (P 4) |
Leistungsfähiger Taucher N4 |
***-Taucher (*) |
Gruppenführer |
Gruppenführer |
Gruppenführer |
| Stufe 5 (P 5) |
Leiter des Tauchens (**) |
|
Leiter des Tauchens (**) |
|
Leiter des Tauchens (**) |
(*) Ausländisches Zertifikat.
(**) Die Qualifikation "Leiter des Tauchens" (Stufe 5) ist nur ein
ehrenamtlicher Titel. |
A N N E X E I I
| Kader-Stufe |
Nichtprofessionelle Ausbildung |
Tauchleher-Ausbildung |
| |
FFESSM
(Fédération française d'études et de sports sous-marins) |
CMAS
(Confédération mondiale des activités subaquatiques) |
FSGT
(Fédération sportive et gymnique du travail) |
Staatsexamen |
| Stufe 1 (E 1) |
Ausbilder |
|
|
|
| Stufe 2 (E 2) |
Ausbilder + P4 oder
P4 Lehr-Praktikant (*) |
1-Stern-Tauchlehrer |
Leiter-Anwärter |
Lehr-Praktikant (**) |
| Stufe 3 (E 3) |
Leiter 1. Grades |
2-Stern-Tauchlehrer |
Leiter 1. Grades |
Staatlich geprüfter Tauchsportlehrer 1. Grades
(BEES 1) |
| Stufe 4 (E 4) |
Leiter 2. Grades |
3-Stern-Tauchlehrer |
Leiter 2. Grades |
Staatlich geprüfter Tauchsportlehrer 2. Grades
(BEES 2) |
| Stufe 5 (E 5) |
|
|
|
Staatlich geprüfter Tauchsportlehrer 3. Grades
(BEES 3) |
| (*) Um die Rechte zu erlangen, die an
Kaderstufe 2 (E2) gebunden sind, muß ein P4 in Ausbildung begleitet werden von mindestens
einem E3-Ausbilder. (**) Lehrpraktikant im Rahmen
einer Ausbildung, die vom Ministerium für Jugend und Sport anerkannt wird und die zum
staatl. geprüften Tauchlehrer 1. Grades für das Sporttauchen führt. |
Anhang I I I a und I
I I b
III a
CONDITIONS DE PRATIQUE DE LA PLONGÉE EN MILIEU NATUREL "EN ENSEIGNEMENT" |
| Espaces d'évolution |
Stufex de pratique des plongeurs |
Compétence minimum de l'encadrant de
palanquée |
Effectif maximum de la palanquée encadrement
non compris |
Espace proche :
0 - 6 mètres |
Baptême |
E1 |
1 |
| |
Débutant |
E1 |
4 + 1 P4 éventuellement |
Espace médian (*) :
6 - 20 mètres |
Débutant en fin de formation |
E2 |
4 + 1 P4 éventuellement |
| |
Stufe P1 |
E2 |
4 + 1 P4 éventuellement |
| |
Stufe P2 |
E2 |
4 + 1 P4 éventuellement |
Espace lointain (*) :
20 - 40 mètres |
Stufe P1 en fin de formation |
E3 |
2 + 1 P4 éventuellement |
| |
Stufe P2 |
E3 |
2 + 1 P4 éventuellement |
| Au delà de 40 mètres, et dans la limite de 60 m |
Stufex P3, P4 et P5 |
E4 |
3 + 1 E4 éventuellement |
III b
CONDITIONS DE PRATIQUE DE LA PLONGÉE EN MILIEU NATUREL "EN EXPLORATION" |
| Espaces d'évolution |
Stufex de pratique des plongeurs |
Compétence minimum de l'encadrant de
palanquée |
Effectif maximum de la palanquée encadrement
non compris |
Espace proche :
0 - 6 mètres |
Débutant |
P4 |
4 + 1 P4 éventuellement |
Espace médian (*) :
6 - 20 mètres |
Débutant en fin de formation |
P4 |
4 + 1 P4 éventuellement |
| |
Stufe P1 |
P4 |
4 + 1 P4 éventuellement |
| |
Stufe P1 |
En surface : E3 + P4 quand autonomie dans la zone
des 10 mètres |
5 équipes |
| |
Stufe P2 |
Autonomie |
3 |
Espace lointain (*) :
20 - 40 mètres |
Stufe P2 |
P4 |
4 |
| Au delà de 40 mètres, et dans la limite de 60
mètres (*) |
Stufex P3, P4 et P5 |
Autonomie |
3 |
E1, E2, E3 et E4 = stufex
d'encadrement.
P1, P2, P3, P4 et P5 = stufex de pratique.
(*) Dans des conditions favorables, les espaces médians et lointains peuvent être
étendus dans la limite de 5 mètres. La plongée est limitée à 60 mètres avec
possibilité de dépassement accidentel de 5 mètres. |
A N N E X E I V
CONTENU DE LA TROUSSE DE SECOURS
La trousse de secours comprend au minimum :
- des pansements compressifs tout préparés (grands et petits
modèles : 1 boîte de chaque) ;
- un antiseptique local de type Amonium quaternaire (1 tube) ;
- une crème antiactinique (1 tube) ;
- une bande de type Velpeau de 5 cm de large ;
- de l'aspirine en poudre non effervescente.
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Letzte Änderung : 14.07.08 |